Montag, 9. Dezember 2013

Die neue Energieeinsparverordnung EnEV

Auf dem Weg zum Europäischen Niedrigstenergiegebäude-Standard

Voraussichtlich im Mai 2014 wird die neue Energieeinsparverordnung EnEV in Kraft treten. Sie ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zum „Niedrigstenergiegebäude“, das ab 2021 zum Standard in der EU wird. Für Gebäude der öffentlichen Hand gilt dies bereits ab 2019. Was „Niedrigstenergiegebäude“ sein sollen, wird allerdings erst noch festgelegt. Hier werden in den nächsten Jahren noch viele Interessensgruppen versuchen in die eine oder andere Richtung Einfluss zu nehmen. 

Neuer Primärenergiefaktor für Strom

Der Primärenergiefaktor für Strom wird von derzeit 2,6 auf 2,4 abgesenkt und ab 2016 auf 1,8. Damit wird vor allem der steigende Anteil erneuerbarer Energien im Strommix berücksichtigt. Angesichts eines europaweiten Stromverbunds eine vielleicht etwas zu nationale Sichtweise. Durch diese Absenkung des Primärenergiefaktors werden elektrisch betriebene Heizsystem künftig günstiger bewertet. Dies betrifft vor allem Wärmepumpen. Gerade Luft-Wärmepumpen, die bei kalten Außentemperaturen einen sehr schlechten Wirkungsgrad aufweisen, und ökologisch aus meiner Sicht nicht die erst Wahl darstellen, erfahren so ein Greenwashing par Excellence.

Verschärfung der energetischen Grenzwerte

Der maximal zulässige Jahresprimärenergiebedarf, also quasi der gesamte bewerte Energiebedarf des Gebäudes, wird um 25% gesenkt. Die thermische Qualität der Gebäudehülle in Form der zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten wird um 20% verbessert. Beides gilt jedoch nur für Neubauten und erst ab 2016. Für die Sanierung von Bestandbauten ist keine Verschärfung geplant.

Konfuse Energieeffizienzklassen

Zusätzlich zum bereits vorhandenen Bandtacho werden nun die Energieeffizienzklassen von A+ bis H ausgewiesen. So wie man es von Kühlschränken und Waschmaschinen kennt. Hier beginnt es m.E. etwas konfus zu werden. 

Wir haben somit zwei Bewertungsmaßstäbe: 

  1. Der Primärenergiebedarf wird anhand des Referenzgebäude-Verfahrens ermittelt und ist somit variabel. Das Referenzverfahren berücksichtigt die technische Ausstattung und die architektonischen Gegebenheiten, wie beispielsweise das Verhältnis von Fenster zur Außenhülle.  Die „Effizienzhäuser“ zur Förderung nach KfW werden danach eingeteilt.   
  2. Die  Endenergieeffizienzklassen von A+ bis H hingegen richten sich nach festen Grenzwerten.

Somit ist es möglich, dass beispielweise ein KfW-55 Effizienzhaus je nach Ausführung der Effizienzklasse A zugeordnet wird oder der Effizienzklasse B. Was für uns Fachleute eher ein willkommenes Mehr an Informationen bedeutet, ist für den Laien schwer zu durchschauen. 

Mehr Klarheit gewünscht

In der Pressemitteilung 228/2013 vom 11.10.2013 des Bundesrats heißt es: „Trotz der letztendlich erteilten Zustimmung machen die Länder sehr deutlich, dass sie die vorgelegte Verordnung in wesentlichen Punkten für unzureichend halten. […] Allein durch die verschiedenen parallelen Energiesparvorschriften – Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – leide die Akzeptanz und Transparenz erheblich. Der Bundesrat sieht daher die dringende Notwendigkeit, erhebliche Vereinfachungen in diesem Bereich zu erreichen und fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich mit den Ländern eine grundlegende Überarbeitung der entsprechenden Vorschriften anzugehen.“ Aus Sicht des Energieberaters wäre noch hinzuzufügen, dass eine klarere und im Umfang wesentlich kürzere rechtliche Nachweisführung auch wieder mehr Freiraum für eine Energieplanung bspw. mit Hilfe der Gebäudesimulation lassen würde.

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